Satzung

Satzung

vom 13. September 2022

LimBUNT e. V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “LimBUNT”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz “e.V.” führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Limburg an der Lahn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden (§52 Absatz 2 AO). Der Schwerpunkt der Arbeit des Vereins liegt im Landkreis Limburg-Weilburg.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Ausrichtung von Veranstaltungen und Demonstrationen; wie zum Beispiel einem Christopher Street Day, zur Sichtbarmachung queerer Menschen und ihrer Themen.
b) die Ausrichtung kultureller Veranstaltungen sowie Bildungsangeboten; wie zum Beispiel Konzerte, Theateraufführungen, Poetry Slams, Open Air Kino, Vorlesungen, Ausstellungen, Seminaren und Schulungen mit Themenschwerpunkt auf queerem Leben.
c) die Vernetzung von und mit lokal sowie bundesweit vertretenen Personen, Organisationen und Vereinen, die sich für queere Personen und Rechte einsetzen.
d) die Unterstützung und Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Findung ihrer geschlechtlichen Identität und Sexualität.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Organe des Vereins (§7) sind ehrenamtlich tätig.
(8) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Menschen die gleichen Rechte ein und vertritt den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Toleranz.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

a) Ordentliches Mitglied können natürliche Personen werden. Ordentliche Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, einfaches Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
b) Fördermitglieder des Vereins können juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(3) Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen zu stellen. Diese*r verpflichtet sich zur Zahlung von Beiträgen für den beschränkt Geschäftsfähigen oder Minderjährigen.
(4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins an.
(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem*der Antragsteller*in nicht begründen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen, innerhalb eines Monates nach Zugang des Schreibens, das Recht der Beschwerde zu. Über diese Beschwerde hat eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zu entscheiden. Durch erlöschen der Mitgliedschaft besteht dem Verein gegenüber keinerlei Verbindlichkeit mehr. Bereits geleistete Zahlungen bleiben Eigentum des Vereines.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, ein Monat vergangen sind.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

(1) Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, den Jahresbeitrag im Voraus zu leisten. Eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen. Der Vorstand kann der Stundung des Beitrags auf schriftlichen Antrag zustimmen.
(2) Beiträge für Fördermitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem Verein und dem Fördermitglied schriftlich festgelegt.
(3) Über die Höhe und Staffelung der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Sie beschließt ebenfalls über Eigenleistungen in Form von Arbeitsstunden und die Anzahl der pro Kalenderjahr zu leistenden Stunden. Durch die Mitgliederversammlung können auch weitere zu erbringende Leistungen beschlossen werden.

§ 6

Rechte und Pflichten, Datenschutz

(1) Diese Satzung, die Beschlüsse der Vereinsorgane und die Anordnungen des Vereins sind für Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder verpflichten sich, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(2) An der Willensbildung im Verein kann jedes Mitglied gemäß den Bestimmungen dieser Satzung teilnehmen. Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(4) Jedes ordentliche Mitglied ist nach Vollendung des 14. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
(5) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern personenbezogene und vereinsbezogene Daten. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mailadresse und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§ 7

Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand (nach §26 BGB) besteht aus:

a) zwei Vorsitzenden unterschiedlicher geschlechtlicher Identität,
b) zwei Stellvertreter*innen,
c) einem*einer Kassierer*in.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder für die Vorstandsarbeit zu kooptieren und sie mit Aufgabenbereichen zu betrauen.
(3) Der Vorstand kann sich für die Strukturierung seiner Arbeitsweise eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Eine Wahl erfolgt durch Handaufheben. Auf Wunsch eines Mitglieds ist eine geheime Wahl vorzunehmen. Mitglieder des Vorstands können nur volljährige ordentliche Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(6) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des*der Nachfolger*in durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Bestandteil der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Kassenbericht und der Geschäftsbericht des Vorstandes.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine fristgerechte Einladung erfolgt ist.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Schriftführung und der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
(7) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer*innen haben die Aufgabe, die Kassen- und Buchführung des Vereines zu prüfen und die Geschäftsvorgänge innerhalb des Vereines zu überwachen. Dafür stellt ihnen der Vorstand sämtliche Aufzeichnungen zur Verfügung.  Auf Antrag der Kassenprüfer*innen entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

§ 10

Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Organisation im Landkreis Limburg-Weiburg, die es ausschließlich zur Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden, zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 11

Salvatorische Klausel und Inkrafttreten

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder im Nachhinein unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gründungs- / Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
(2) Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13. September 2022 verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Limburg a. d. Lahn, 13. September 2022